Verjährungsfristen
Mit Ablauf des 31. Dezember verjähren die Zahlungsansprüche des täglichen Geschäftsverkehrs die der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, soweit der Gläubiger seinen Anspruch sowie den Schuldner kennt.
Aber auch für andere, keinen Zahlungsanspruch begründende Schuldverhältnisse sind Verjährungsfristen zu beachten.
Die folgende Aufstellung soll daher einen Überblick über die wichtigsten Verjährungsfristen bieten:
Art des Anspruchs | Frist | Fristbeginn |
regelmäßige Verjährung (z.B. Kaufpreisforderung, Werklohnforderung) | 3 Jahre | nach Ablauf des Entstehungsjahres und Kenntnis des Gläubigers von Anspruch und Schuldner |
rechtskräftig festgestellte Forderungen (z.B. Urteil, Vollstreckungsbescheid) | 30 Jahre | ab Rechtskraft |
Schadensersatzansprüche z.B. wegen Verletzung an Leben, Körper usw. | 30 Jahre | Begehung der Handlung |
Gewährleistungsansprüche aus einem Kaufvertrag (Ausnahme siehe unten) | 2 Jahre | Übergabe der Sache |
Arglistiges Verschweigen eines Mangels der Kaufsache durch den Verkäufer | 3 Jahre | siehe Regelverjährung |
Gewährleistungsrechte bei Kaufvertrag über ein Bauwerk oder Gegenständen, die für ein Bauwerk verwendet wurden | 5 Jahre | Übergabe der Sache |
Gewährleistungsrechte aus einem Werkvertrag (Ausnahme siehe unten) | 2 Jahre | Abnahme des Werkes |
Arglistiges Verschweigen eines Mangels am Werk durch den Hersteller | 3 Jahre | siehe Regelverjährung |
Gewährleistungsrechte aus Herstellung eines Bauwerks oder Arbeiten am Bauwerk | 5 Jahre | Abnahme des Werkes |
Gewährleistungsrechte aus Erstellung unkörperlicher Arbeitsergebnisse (Software) | 3 Jahre | siehe Regelverjährung |
Reisevertragsrecht | 2 Jahre | geplanter Rückreisetermin |
Hemmung oder Neubeginn der Verjährung
Die Verjährung einer Forderung tritt nicht ein, wenn sie gehemmt ist oder neu beginnt.
Hemmung
Verjährungshemmung bedeutet, dass der Zeitraum, in dem die Verjährung gehemmt war, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird. Die Verjährungsfrist läuft nach der Hemmung aber weiter. Der Ablauf
der Verjährungsfrist wird also lediglich um den Zeitraum der Hemmung aufgeschoben, so dass die bereits abgelaufene Zeit relevant bleibt. Dies hat insbesondere Auswirkungen im Bereich des Mahnverfahrens. Es
wird häufig erst kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist eingeleitet. Dann besteht die Gefahr, dass durch ein kurzes Fortlaufen der Frist nach Zustellung des Mahnbescheides Verjährung eintritt, denn die Hemmung endet gemäß
§ 204 Abs. 2 Satz 2 BGB bereits 6 Monate nach der letzten Verfahrenshandlung und die Verjährung läuft ab diesem Zeitpunkt weiter. Erst wenn das Verfahren erneut betrieben wird, setzt die Hemmung wieder ein. Möglicherweise ist dies dann jedoch zu spät, da die Verjährung bereits eingetreten ist. Das Mahnverfahren sollte daher stets in Gang gehalten werden und nicht länger als 6 Monate ruhen gelassen werden. Eine derartige Möglichkeit bietet beispielsweise der Antrag auf Einleitung des streitigen Verfahrens.
Wesentliche Hemmungstatbestände:
Schwebende (ernsthafte) Verhandlungen. Auch bei Verhandlungen über das Bestehen eines Anspruchs müssen nicht sofort gerichtliche Schritte zur Abwendung der Verjährung eingeleitet werden. Die Verjährung ist solange gehemmt, bis eine Partei die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt dann frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein
- Klageerhebung oder lediglich Einreichung der Klage, falls die Klageschrift in Kürze zugestellt wird
- Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren
- Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens
- Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren usw. (§ 204 BGB)
Neubeginn
Die Verjährung beginnt erneut zu laufen (früher Unterbrechung der Verjährung), wenn ein Anerkenntnis des Schuldners vorliegt oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird (§ 212 BGB). Im Falle der Nacherfüllung eines Kaufvertrages durch Lieferung einer neuen Sache beginnt die Verjährung ebenfalls neu zu laufen.
Außergerichtliche Mahnungen, also private Zahlungsaufforderungen, hemmen die laufende Verjährung Ihrer Ansprüche nicht, selbst wenn sie schriftlich und in Form eines eingeschriebenen Briefes erfolgen. Auch mehrfache schriftliche Mahnungen bewirken keine Verjährungshemmung.