Kündigungsfristen für Arbeitsverhältnisse
Kündigung durch den Arbeitgeber
Beschäftigungsdauer | Kündigungsfrist | zum |
bis 6 Monate (Probezeit) | 2 Wochen | (täglich) |
bis 2 Jahre | 4 Wochen | 15. oder Monatsende |
2-4 Jahre | 1 Monat | Monatsende |
5-7 Jahre " | 2 Monate | Monatsende |
8-9 Jahre " | 3 Monate | Monatsende |
10-11 Jahre " | 4 Monate | Monatsende |
12-14 Jahre " | 5 Monate | Monatsende |
15-19 Jahre " | 6 Monate | Monatsende |
20 Jahre und mehr " | 7 Monate | Monatsende |
Die verlängerten Kündigungsfristen (ab dem 3. Beschäftigungsjahr) gelten nach dem Gesetzeswortlaut nur für die arbeitgeberseitige Kündigung. Der Arbeitnehmer braucht somit grundsätzlich auch nach einer längeren Beschäftigungszeit nur eine Kündigungszeit von 4 Wochen (zum 15. eines Monats oder zum Monatsende) einzuhalten. Allerdings ist es zulässig, von dieser gesetzlichen Regelung (sowohl Grundkündigungsfrist als auch verlängerte Fristen) durch Tarifvertrag (zugunsten und zuungunsten der Arbeitnehmer) abzuweichen (§ 622 Abs. 4 BGB).
Einzelvertraglich kann eine kürzere als die Grundkündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende nur dann vereinbart werden,
- wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe (bis längstens 3 Monate) eingestellt worden ist, oder
- wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer (ausgenommen Auszubildende) beschäftigt und
- die Kündigungsfrist 4 Wochen nicht unterschreitet. Unberührt bleibt die Möglichkeit, einzelvertraglich längere Kündigungsfristen zu vereinbaren, wobei es unzulässig ist, für eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer eine längere Kündigungsfrist als für den Arbeitgeber zu vereinbaren (§ 622 Abs. 6 BGB)